Allgemeine Rahmenzuchtordnung für den Internationalen Dachverband der Rassehundevereine Eintragungsbestimmungen in das Zuchtbuch des IDR

 

§ 1. Allgemeines

Jeder Züchter des Internationaler Dachverband der Rassehundevereine muss sich an die Zuchtordnung halten, damit eine verantwortungsvolle Zucht gewährleistet ist.

Nur reinrassige Hunde, die gesund, Wesensfeste und Gesellschaft verträglich sind, werden zur Zucht zugelassen. Es gilt darauf zu achten, dass das äußere Erscheinungbild und das Rassetypisches Wesen erhalten und zu verbessern bleibt. Erbliche Defekte und Krankheiten werden im Zuchtbuch des IDR  erfasst und müssen auf jeden Fall bekämpft werden. Trotz der Zuchtziele muss die Gesundheit des Hundes an erster Stelle stehen. Dem Hund darf Züchtungbedingt kein Schaden, Leid oder Schmerz zugefügt werden.

§ 2.  Zuchtvoraussetzungen

Jeder Züchter muss ausreichende Grundkenntnisse zwecks Paarung, Trächtigkeit und Welpenaufzucht verfügen. Es muss bei der Zucht die Forderung des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz-Hundeverordnung eingehalten werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine gute Zwingerhaltung gewährleistet sein. Zur Zucht sind nur Rassehunde mit Ahnentafeln oder Registerpapiere zugelassen, die die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben und deren Zuchttauglichkeit im Ahnenpass, wenn möglich, vermerkt ist

Hunde mit leeren Registerpapieren dürfen nur zur Zucht zugelassen und genehmigt werden, wenn der Deckpartner eine vollständigen Ahnentafel vorweist.

2.1  Verpaarung

Es dürfen keine Verpaarung gemacht werden welche sich auf dem 1. Grad bzw. dem 2.Grad des Verwanschaftverhältnis bezieht.
Bedeutung:   1. Grad = Mutter mit Sohn / Vater mit Tochter / Bruder mit Schwester
                      2. Grad = Halbgeschwister Verpaarung

2.2  Zuchtstättenerstbesichtigung

Der Zuchtwart ist berechtigt zwischendurch Zuchtstätten Begehungen durchzuführen, dies dient zum Wohle der Hunde und eventuelle Beratung für den Züchter.

2.3  Zwingername

Der Zwinger muss im IDR geschützt sein. Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Der Antrag auf einen Zwingernamen soll zwei Namen enthalten. Falls der erste vergeben sein sollte, so wird auf den zweiten zurückgegriffen. Die länge des Zwingernamen ist auf 25 Zeichen/Buchstaben begrenzt.

2.4  Zuchtauglichkeit

Die Zuchttiere müssen von einem Zuchtwart, Zuchtrichter oder fachkundigen Tierarzt zuchttauglich geschrieben werden. Erst mit dieser Bescheinigung ist der Hund zur Zucht zugelassen.

Für jede Rasse sind unterschiedliche Untersuchungen erforderlich.

(Siehe Untersuchungsliste im Mitgliederbereich)

Ohne Untersuchungergebnisse keine ZTP !!!

Für alle Zuchttiere muss ab sofort ein DNA-Abstammungsprofil ( Fingerprint) vorliegen.

 

Rüden aller Rassen unter 45 cm und über 45 cm dürfen frühestens ab dem vollendeten 12. Monat zuchttauglich geschrieben werden. Sofern es die Gesundheit des Rüden zulässt ist ein Höchstalter nicht festgelegt.

Hündinnen aller Rassen unter 45 cm dürfen frühestens ab der 2. Hitze und einem Mindestalter von 12 Monaten zuchttauglich geschrieben werden. Das Höchstalter für eine Hündinnen liegt beim vollendeten 8. Lebensjahr. Nur auf Antrag und Gesundheitlichem Attest es kann für 1. Jahr eine Verlängerung angefragt werden. diese Genehmigung benötigt die Abstimmung des Vorstandes.

Bei allen Rassen unter 40 cm Widerristhöhe ist die Vorlage der PL-Untersuchung, ausgeführt von einem Tierarzt, erforderlich. Sowie für die jeweilige Rassebedingen Krankheiten wie z.B. Keilwirbel, PRA und MDR1 ein Untersuchung Bescheid eines Tierarztes  vorgelegt werden. Züchter müssen für Hunde, die neu in den IDR hinzukommen und bereits über eine Zuchttauglichkeitsbescheinigung verfügen, den IDR eine Kopie der Untersuchungsergebnisse nachreichen, erst dann werden die diese ZTP´s anerkannt

Hündinnen aller Rassen über 40 cm dürfen erst ab dem 15. Monat & alle Molosser über 45 cm ab den 18. Monat zuchttauglich geschrieben werden. Vor der Zuchtzulassung muss eine HD, ED ( Pflicht ) und OCD ( Empfohlen ) Untersuchung mit Bescheinigung, Röntgung erfolgen.

 

1. ALLE Molosser egal welche Größe müssen ein HUS ( Herzultraschall) vorweisen um Herzkrankheit zu verringern und langfristig auszumerzen

2. Bei den Frenchy und Engländern muss eine Luftröhrenuntersuchung erfolgen vor der ZTP, wir möchten Atemprobleme den Kampf ansagen

3. Molosser mit zu starker Überbauung dürfen absofort nicht mehr zur Zucht zugelassen werden.

4. Deutsche Doggen sollten auf das Faltendoggengen untersucht werden ( ist bis 06/2017) noch freiwillig


Nachzulesen unter https://shop.labogen.com/faltendoggen-syndrom-ichthyose Desweiteten wird empfohlen sehr Große Rassen und alle Bulldogge auch auf Spondylose und Veränderung an der Wirbelsäule untersuchen zu lassen

PRA Untersuchungen sind nur noch genetisch über ein Labor anerkannt, da eine Untersuchung durch die Spaltlampe nur einen Momentanbefund aufweisen. Nur Betroffene Rassen. Den vier gPRA-Formen mit frühem Krankheitsbeginn, rcd1 in irischen Settern, rcd2 in Collis, rcd3 in Cardigan WelshCcorgies, und erd in norwegischen Elchhunden, lassen sich Mutationen in unterschiedlichen Genen zuordnen. In gPRA-Formen, die durch einen späten Krankheitsbeginn gekennzeichnet sind, wie bei den Zwergpudeln, englischen und amerikanischen Cocker Spaniels, Labrador Retrievern, Portugiesischen Wasserhunden und Chesapeak Bay Retrievern, ist wahrscheinlich das gleiche, noch nicht identifizierte Gen mutiert. Bei den Sibirischen Huskys wird die PRA X-chromosomal vererbt.

 

!!!  Folgende Rassen dürfen ab den 01.01.2017 nur noch mit HD,ED und Herzultraschall in die Zucht !!!

 

Deutsche Dogge, Bordeaux Dogge, Rottweiler, Dobermann, Weißer Schäferhund und Boxer!!!

 

bei den Rassen Rottweiler / Schwarzer Russischer Terrier muß zusätzlich zum DNA Test noch der JLPP Test gemacht werden.

Nachzulesen unter : Laboklin JLPP

Zur veranschaulichung folgende Verpaarung sind zulässig 
N/N + N/N = freie Welpen 
N/N + N/M = 50% frei Welpen & 50% Träger


Zur veranschaulichung folgende Verpaarung sind unzulässig

N/M + N/M = kranke Welpen Verpaarung unzulässig

 

Hunde dieser Rasse welche in der Zucht sind müssen den Test nachreichen.

Die Tiere welche neu zur Zucht genommen werden müssen diesen bei der ZTP vorlegen können.

 

Hunde mit bestehender ZTP müssen bis zu einem Alter von 6 Jahren diese Untersuchungen innerhalb von sechs Monaten nachreichen oder bis zum Einreichen des nächsten Wurfes.

Wir möchten gesunde Hunde züchten und sollten daher zum Wohle und der Verbesserung der einzelnen Rassen keine Kosten scheuen um die besten Voraussetzungen für ein gesundes Hundeleben zu setzen

 

Höchstgrenze ist Patella-Luxation Grad 1. Hunde mit Patella-Luxation Grad 1  dürfen ausschließlich mit Hunden verpaart werden die Patella –Luxation Grad 0 haben.

PRA – Augenuntersuchung müssen alle stark betroffene Rassen erbringen

Keilwirbel – Untersuchung für Französische Bulldoggen Brust und Lendenwirbel müssen geröntgt werden.

Der Tierarzt muss bestätigen, dass ihm die Ahnentafel des Hundes im Original vorlag und diese zum vorgestellten Hund gehört.  Der Tierarzt muss bestätigen, dass er die Identität des Hundes überprüft hat.

Die Kosten für die Wirbelsäulen-Röntgenaufnahme und die anschließende Auswertung durch den Vereins-Tierarzt gehen zu Lasten des Hundebesitzers.

Befund Keilwirbel

Es liegen keine Keilwirbel vor – zur Zucht zugelassen

Es liegen 1 – 3 Keilwirbel vor, wobei sich kein  Keilwirbel am Übergang Brustwirbelsäule /

Lendenwirbelsäule befindet. – zur Zucht zugelassen jedoch nur Verpaarung mit Keilwirbelfreie Partner

Es liegen 4 – 6 Keilwirbel vor, wobei sich kein Keilwirbel am Übergang Brustwirbelsäule /

Lendenwirbelsäule befindet. – Zuchtverbot,

Es liegen über 6 Keilwirbel vor  - Zuchtverbot

Es liegen ausgeprägte Keilwirbel am Übergang Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule vor – keine

Zuchtzulassung

 

Jeder Züchter muss seine Zuchttiere auf Rassenspezifische Krankheiten überprüfen lassen.

Nicht zur Zucht zugelassene Fehler:

 

Taubheit, Blindheit, Kryptorchismus , Monorchismus, Spaltenrachen, etc.

alle Fehler, die gemäß Standard zur,, Disqualifikation“ führen

extrem chronische Schnarchen und/oder Hunde mit starken Luftproblemen bzw.  Atemnot

körperlich schwache Hunde; Verhaltensgestörte Tiere; Beißer,

Hunde, die angeborene Missbildungen, erkennbare Erbfehler und Krankheiten, die erbmäßig weitergegeben werden aufweisen

 

Zähne:

 

Zähne: Das Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein: komplette Schere

 

Keine Zange (ein Zangengebiss liegt nur dann vor, wenn alle Zähne Zange stehen)

 

An fehlenden Zahnen werden toleriert:

 

Alle P1 und M3

Zusätzliche dürfen maximal 2 weitere Zähne fehlen, jedoch nicht P4 oben und M1 unten.

Hunde mit fehlenden Zähnen (außer P1 und M3) dürfen nur mit vollzahnigen Hunden verpaart werden.

 

Ausgenommen hiervon sind folgende Rassen : Rottweiler

 

2.5  Belegungen der Zuchthündinnen

Die Zuchthündinnen dürfen innerhalb von 2 Jahren höchstens 3 Würfe gezogen haben. Es ist auf den Allgemeinzustand der Hündin zu achten. Auf jeden Fall muss die dritte Hitze ausgelassen werden. Nach einem Kaiserschnitt darf die Hündin erst nach vollständiger Genesung und Erholung, frühestens nach 12 Monaten, wider belegt werden. Nach zwei erfolgten Kaiserschnitten scheidet eine Hündin aus der Zucht aus. Die Zuchttauglichkeit wird der Hündin zum Schutz entzogen.

2.6  Meldepflicht

Ist dem Züchter erbliche Defekte und Krankheiten in seinem Zwinger bekannt, so ist er verpflichtet dieses unverzüglich dem Zuchtwart / der Zuchtbuchstelle zu melden und diese Hunde aus der Zucht auszuschließen.

§ 3.  Deckakt

Zuchthündinnen so wie Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Partner ihrer Tiere zuchttauglich geschrieben sind. Dazu gehört die Kontrolle der Zuchttauglichkeitsbescheinigung in der Ahnentafel, Zuchtpause und bei Rüden und Hündinnen ab 45 cm HD/ED Beurteilung. Bei Zuchthunde unter 45 cm eine Bestätigung Vorlage einer PL-Untersuchung, durch einen Tierarzt.

3.1  Deckentschädigung

Über die Deckentschädigung müssen sich die Eigentümer der Hunde vor dem Deckakt selbst einigen. Es wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen.

§ 4. Wurfmeldung

4.1  Wurferstmeldebescheinigung

Die Wurferstmeldung muss dem Internationaler Dachverband der Rassehundevereine innerhalb von 7 Tagen nach Geburt per Post oder E-Mail zugestellt werden. Anzahl der Welpen und Rasse. Kaiserschnittgeburten sind auf dieser zu vermerken.

4.2  Wurfabnahme

Der Wurf wird von einem Zuchtwart abgenommen, die Kosten sind vom Züchter zu tragen. Der Wurfabnahmebericht darf nur von einem Zuchtwart ausgefüllt werden, sollte kein Zuchtwart in angemessener Nähe vorhanden sein, wird in dieser Ausnahme auch von einem Tierarzt eine Wurfabnahme gestattet. Sichtbare Mängel bei einem Welpen muss auf diesem Bericht vermerkt werden. Eingetragen werden zuerst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Namen der Welpen verschiedener Würfe folgen alphabetisch aufeinander. Alle Welpen eines Wurfes müssen mit den gleichen Buchstaben beginnen, neu Züchter sollten mit den „A“ anfangen und dann im Alphabet weiter gehen. Hierbei werden nicht die einzelnen Würfe einer Hündin gezählt, sondern die Würfe unter den eingetragenen Zwingernamen. Alle Welpen des Wurfes und die Mutterhündin müssen bei der Wurfabnahme anwesend sein.

Der Wurf und Deckschein ist eine Urkunde im juristischen Sinne, der Züchter und Deckrüdenbesitzer sind dem ZBA für wahrheitsgemäße und richte Angaben, sowie lückenlose Eintragungen verantwortlich. Falsche oder getäuschte oder unterlassene Angaben werden strafrechtlich verfolgt.

4.3  Chip, Tätowierung

Jeder Züchter ist verpflichtet, die Welpen zu kennzeichnen. Es bleibt ihm überlassen, ob die Hunde mit einem Chip oder einer Tätowierung gekennzeichnet werden. Werden die Hunde nicht vom Zuchtwart gekennzeichnet so muss sie bei der Wurfabnahme vorhanden sein.

4.4  Abgabe der Welpen

Die Abgabe der Jungtiere sollte bei Großrassen ab der 9. Lebenswoche und bei Kleinrassen ab der 10. Lebenswoche( je nach Entwicklung auch ab der achten Woche gestattet, jedoch nicht davor)  erfolgen. Die Welpen müssen entwurmt sein und die Erstimpfung (Grundimmunisierung) haben.

§ 5.  Ahnentafel

Das Zuchtbuchamt des IDR stellt Ahnentafeln als Abstammungsnachweis aus. Sie sind mit der Zuchtbucheintragung identisch. Die Ahnentafeln werden dem Züchter gegen Nachnahme zugesandt. Die Ahnentafel bleibt Eigentum des IDR. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer auszuhändigen. Jeder Eigentumswechsel muss vermerkt werden. Der Ahnenpass / Ahnentafel bleibt Eigentum des IDR und ist nach Ableben des Hundes den ZBA zurück zuschicken .

§ 6.  Zuchtbuchamt

Im Zuchtbuchamt werden folgende Angaben aufgeführt: Datum des Eintrags, Name des Hundes, Rasse, Wurftag, Geschlecht, Farbe, Haarart, Wurfstärke, Züchter, Zwingerschutz Nr., Chip oder Tätowierungs- Nr., errungene Titel. Die Zuchtbucheintragungen müssen drei bis vier Generationen umfassen. Alle Würfe werden ins Zuchtbuch eingetragen unter Angaben der Totgeborenen oder verendeten Welpen, Erbfehler und Erbkrankheiten.

Der Zwingerschutz ist im IDR numerisch aufgeführt.

Bei Eintragung von Hunden aus zu jungen Elterntiere wird eine Register-Ahnentafel ohne Ahnen angefertigt.

§ 7.  Verstöße

Bei Verstöße gegen die Zuchtordnung, tierschutzrechtliche Bestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Hauptzuchtwartes oder Zuchtwart, wird eine Verwarnung ausgesprochen oder ein Bußgeld in Höhe von 800,-€ erhoben , gegebenfalls kann auch ein befristetes Zuchtverbot oder ein Ausschlussverfahren beim Vorstand beantragt werden.

Auf jeder Fall wird der Vermerk " Nicht nach IDR Richtlinien gezüchtet " eingetragen

 

§ 8.  Schlussbestimmung

Jedem Mitglied wird auf Anforderung diese Zuchtordnung übergeben. Das Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich über spätere Änderungen der Zuchtbestimmungen durch Eigeninitiative zu unterrichten.

Die Zuchtordnung gilt für alle angeschlossenen Vereine und Clubs ohne eigenes Zuchtbuch und ist bindend. Verstöße werden geahndet und kann mit Ausschluss aus den Verband oder mit einer Verbandsstrafe in Höhe von 800€ belegt werden.


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